Mindestlohn des Elektrohandwerks

Immer wieder ergeben sich Probleme bei den Lohnverhandlungen mit dem Arbeitgebern. Einige „schwarze Schafe“ versuchen es die Löhne unten zu halten und vergessen hierbei oftmals auch, dass das Elektrohandwerk einen Branchen-Mindestlohn hat, welcher seit dem 01.01.2020 allgemeinverbindlich ist.
Den Erlass und die Beendigung von Allgemeinverbindlicherklärungen findet jeder im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags erfassen dessen Rechtsnormen innerhalb seines Geltungsbereichs auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.

Die Zahlung der Branchenmindestlöne und die Einhaltung der geltenden Vorschriften werden streng und umfassend kontrolliert, festgestellte Verstöße werden wirksam sanktioniert. Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.

Was bedeutet dies nun im Einzelnen?

Als Geltungsbereich des Tarifvertrags Elektrohandwerke TV Mindestentgelt, der seit dem 1.Januar 2020 allgemeinverbindlich gilt geltet:

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

fachlich: für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich
elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende
Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung (HWO) anbieten;

persönlich: für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des
Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich desjenigen Tarifvertrages, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin beschäftigten Arbeitnehmern am besten gerecht wird. Bei Mischbetrieben, also Betrieben, die Arbeiten verschiedener Art ausführen, ist nach der Rechtsprechung zu ermitteln, welche Arbeiten den zeitlich überwiegenden Anteil haben und den Betrieb prägen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, welche Tätigkeit den überwiegenden Anteil der kalenderjährlichen Gesamtarbeitszeit aller Arbeitnehmer des Betriebs ausmacht. 
Ob der Betrieb bestimmte Leistungen überwiegend erbringt, richtet sich ausschließlich danach, ob der überwiegende Anteil der kalenderjährlichen Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer auf die Erbringung dieser Leistungen entfällt. Um zu bestimmen, welche Leistungen arbeitszeitlich überwiegend, d.h. zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit des Betriebes, erbracht werden, sind den eigentlichen Leistungen auch Nebenleistungen zuzurechnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Leistungen notwendig sind. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst bzw. auf handelsrechtliche oder gewerberechtliche Gesichtspunkte kommt es bei der Feststellung der überwiegenden Tätigkeit nicht an.

§ 2
Mindestentgelte

  1. Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn an Arbeitsorten im Gebiet der Bundesrepublik von
    11,90 Euro ab 1. Januar 2020
    12,40 Euro ab 1. Januar 2021
    12,90 Euro ab 1. Januar 2022
    13,40 Euro ab 1. Januar 2023
    13,95 Euro ab 1. Januar 2024

Dieser Mindestlohn gilt somit für absolut jeden, der elektrische Leistungen erbringt, also selbst für einen ungelernten Laien. Wobei man hierbei klar feststellen muss, dass eine ausgebildete Fachkraft niemals für diesen Stundenlohn arbeiten gehen wird.

Weitere Infos:

Deutsche Handwerks Zeitung
Lohninfo
IG Metall
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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