Mangelndes öffentliches Interesse

Immer wieder gerate ich an den Punkt, dass mich die deutsche Rechtsprechung verzweifeln lässt. Der Täterschutz wird nahezu fast immer höher angesetzt, als der Opferschutz.

Ich meine wozu gibt es im Strafgesetzbuch überhaupt Antragsdelikte, wenn die Staatsanwaltschaft diese regelmässig „wegen mangelndem öffentlichem Interesse“ einstellen kann. Verdient denn nicht jedes Opfer einer Straftat, dass ihm vom Staat geholfen wird?

Nun soll mir an dieser Stelle niemand sagen „aber es gibt dann doch immer noch den Weg der Privatklage“. Natürlich gibt es diesen Weg, aber welcher „Otto-Normal-Verdiener“ kann sich diesen Weg denn auch wirklich leisten?

Ich habe dieses Verhalten schon sehr oft selbst erlebt, und muss mich daher oftmals fragen, ob es nicht doch klüger ist Selbstjustiz zu verüben? Ok, das ist nicht wirklich ernst gemeint, Selbstjustiz ist niemals eine Lösung. Aber der Gedanke ist manchmal schon da, wenn man den Beschluss nach §153 oder §170 StPO von der Staatsanwaltschaft in den Händen hält.

Täter kommen in Deutschland oft straflos davon

Ich möchte hier nun einmal ein Beispiel benennen, das ich selbst erleben musste:

Nötigung im Strassenverkehr, Körperverletzung, Fahrerflucht – Eingestellt

Ich war 2019 als Fussgänger unterwegs zu einer Weiterbildungsmassnahme, und musste hierzu eine grosse Kreuzung an der Eiffestrasse in Hamburg überqueren. Aufgrund eines vorangegangenen Arbeitsunfalles war ich zu dem Zeitpunkt beim Gehen etwas eingeschränkt (Meniskus), konnte also nicht ganz so schnell gehen.

Nun wartete ich an der Fussgängerampel auf die Grünphase, und ging dann bei grün über die Strasse. In der zweiten Hälfte der Kreuzung kam mir ein LKW entgegen, welcher an mir vorbei wollte. Trotzdessen, dass ich als Fussgänger „grün“ hatte, fuhr der Fahrer bis auf wenige Zentimeter an mich heran und versuchte mich mit lautem Hupen zum schnelleren Gehen zu bewegen. Als es ihm immer noch nicht schnell genug ging, stieg er aus seinem Fahrzeug aus und versuchte mich mit Gewalt auf die andere Strassenseite zu bringen.

Es endete im Handgemenge, denn sowas lasse ich mir natürlich nicht gefallen. Vorbei gehende Passanten forderte ich auf die Polizei zu rufen, was diese allerdings nicht taten (ich liebe diese Hilfbereitschaft). Als der Fahrer wieder eingestiegen war, fotografierte ich noch schnell mit meinem Smartphone den Täter und das Kennzeichen seines Fahrzeuges und informierte ihn, dass ich nun die Poizei rufen werde.

Er fuhr davon, und da die nächste Polizeiwache nicht weit entfernt war, ging ich zur Wache und erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg übernahm die Ermittlungen, und stellte das Ermittlungsverfahren nach einigen Wochen ein, da ein mangelndes öffentliches Interesse bestand.

Kann den jeder machen, was er will?

Ich meine, ich bin kein Unmensch. Klar, der Fahrer hatte wahrscheinlich Stress im Beruf und war zeitlich eng dran. Ich habe nun nicht erwartet, dass er deswegen eine Freiheitsstrafe erhält. Aber ich denke ein 1-monatiges Fahrverbot wäre zumindest gerechtfertigt gewesen.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mir mit diesem Vorgehen lediglich gezeigt, dass es kaum Sinn macht sich auf die Ermittlungsbehörden zu verlassen. Ich denke bei einem ähnlich gelagertem Fall könnte es sein, dass ich auf Art.20 des Grundgesetzes zurückgreifen könnte. Denn wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!

Beitragsbild von marco allasio von Pexels

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