man behind a plastic holding a poster of coronavirus

Indirekte Impfpflicht ?!?

Wie bereits schon im Beitrag „Impfpflicht“ erwähnt, halte ich persönlich die direkte, wie auch die indirekte Impflicht als Verstoss gegen die Menschenrechte, denn sie verstösst gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit.

Auch wenn die direkten Nebenwirkungen der Covid-19-Impfung in den meisten Fällen nicht so gravierend sind, ist völlig unbekannt, welche Langzeitwirkungen die Impfung haben könnte. Ich selbst habe mich bewusst diesem Risiko augesetzt, dies aber von allen Menschen zu verlangen ist unverantwortlich.


Besonders kritisch sehe ich den Punkt, dass geimpfte Personen nun erweiterte Rechte erhalten sollen. Dies ist weder mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa aufgrund rassistischer Zuschreibungen, nach Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden aufgrund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte

noch mit den Grundgesetzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar

Art. 2 Grundgesetz

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

Art. 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

ferner auch die Grundrechte der Republik Österreich oder generell auch die Grundrechtscharta der Europäischen Union.

Auch geimpfte Menschen können weiterhin den Krankheitserreger verbreiten, und sich selbst infizieren. Die Impfung schützt lediglich vor einem schweren Verlauf der Krankheit. Dies sollte bei den Diskussionen nicht vergessen werden.

Vielmehr werden durch diese Massnahmen die Rechte der Menschheit dahingehend geändert, dass es scheinbar gute und scheinbar schlechte Menschen gibt. Allein auf der Grundlage, dass es keine absolute Sicherheit dafür gibt, dass die Impfung wirklich zu 100% sicher und längerfristig wirksam gegen den aktuellen Virus in allen Varianten ist, ist jede Form der Impfpflicht eine indirekte Aufforderung zur fahrlässigen Körperverletzung, denn es ist unstreitig, dass die Impfung auch gesundheitschädigende und sogar tödliche Nebenwirkungen verursachen kann.

Keine generelle Impfpflicht durch Rechtsverordnung?

Eine generelle Impfpflicht kann nicht durch eine auf § 20 Abs. 6 oder Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützte Rechtsverordnung entweder des Bundesministeriums für Gesundheit (Abs. 6) oder der Landesregierungen bzw. der Landesgesundheitsministerien (Abs. 7 i.V.m. Abs. 6) eingeführt werden, denn das setzte im Lichte der Wesentlichkeitstheorie eine parlamentsgesetzlich spezifischere Regelung voraus (Gebhard, in: Kießling [Hrsg.], IfSG, Kommentar, 2020, § 20 Rn. 34 m.w.N.). Ganz abgesehen davon sind die Rechtsverordnungsermächtigungen für „Notfälle“ (BT-Drucks. 3/1888, S. 23) gedacht, wie die Begründung zum früheren Bundes-Seuchengesetz betont, auf die sich die Begründung zum Infektionsschutzgesetz der Sache nach bezieht (vgl. BT-Drucks. 14/2530, S. 72). Dass die Zustimmung des Bundesrates zur Rechtsverordnung verzichtbar ist (§ 20 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 IfSG), unterstreicht den Charakter der Bestimmung als Auffangregelung für akute, kaum vorhersehbare bzw. planbare Situationen. Hinter § 20 Abs. 6 IfSG steht die Vorstellung, dass die epidemiologische Lage sich so rasant entwickelt, dass nur durch eine qua Rechtsverordnung geschaffene Impfpflicht adäquat auf die Lage reagiert werden kann. Eine solche Zuspitzung ist aber derzeit wenig wahrscheinlich, zumal der 19. Deutsche Bundestag bis zum Zusammentritt des am 26.9.2021 neu gewählten Bundestages (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG) jederzeit einberufen werden kann. Er ist auch in der Lage, wie nicht zuletzt das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22.4.2021 (BGBl. I S. 802, „Bundesnotbremse“) gezeigt hat, innerhalb weniger Tage weitreichende Entscheidungen zu treffen.

Rixen, Stephan: Rechtmäßigkeit und Semantik der Impfpflicht: Zur aktuellen Diskussion über eine Pflicht zur COVID-19-Impfung, VerfBlog, 2021/7/28, https://verfassungsblog.de/rechtmaessigkeit-und-semantik-der-impfpflicht/.

Im Falle dessen, dass die Bundesregierung und/oder die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland dementsprechende Gesetze oder Verordnungen erlassen wird, sollte sie sich auf eine massive Welle von Verfassungsbeschwerden bereit machen, welche auch ich persönlich unterstützen werde. Die Einschränkung von Menschenrechten aufgrund einer persönlichen Überzeugung und der Angst vor körperlicher Unversertheit stellt einen massiven Verstoss gegen die Menschenrechte dar, und darf nicht gedulet werden.

Es geht hierbei nicht um den Sinn und Zweck der Impfung als solches, denn das die Impfung helfen kann und das eine Herdenimmunität die Pandemie eingrenzen kann ist nicht bestreitbar. Ebenso aber auch nicht die Nebenwirkungen und die Tatsache, dass auch geimpfte Personen sich infizieren können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.